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Internationaler Karl-Leisner-Kreis e.V. (IKLK)
6.11.1973 Gründung Freundeskreis Karl-Leisner. 3.10.1975 Gründung Internationaler Karl-Leisner-Kreis e.V. (IKLK) Neben dem Ziel, Sorge zu tragen für die Erhaltung des Andenkens an Karl Leisner, bemüht er sich um Völkerverständigung. Er hat nationale Vertretungen in Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Polen und Spanien. Durch die wechselseitige korporative Mitgliedschaft der Deutschen St. Jakobus-Gesellschaft, der Archicofradia Universal del Apostol Santiago und des IKLK kann unter anderem der Gedanke von einem vereinten Europa und einem neuen Zugang zum Evangelium vor allem bei jungen Menschen, die zum Beispiel auf der Wallfahrt nach Santiago de Compostela Völkerverbindendes erleben, gefördert werden.
Geschäftsstelle des IKLK Kleve: Wasserstraße 1, 47533 Kleve Telefon (0 28 21) 9 25 95 Telefax (0 28 21) 98 03 31 E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Bankkonten: Konto-Nr.: 5028378, Sparkasse Kleve (BLZ 324 500 00) IBAN: DE 63 32450000 0005028378, BIC: WELADED1KLE Zustiftungen: Konto-Nr.: 22 539 019, Pax-Bank Köln (BLZ 37060193) IBAN: DE 39 3706 0193 0022 5390 19, BIC GENODED1PAX
Internetadressen: www.Karl-Leisner.de www.carl-leisner.fr
Präsidium seit dem 13. Dezember 2009 Protektor: Bischof Dr. Felix Genn, Münster Präsident: Pfarrer Benedikt Elshoff, Kalkar Vizepräsidentin: Monika Kaiser-Haas, Münster-Hiltrup Schatzmeister: Ferdinand Peusen, Kleve Sekretär: Diakon Stephan Rintelen, Kleve Geb. Mitglieder: Propst Theodor Michelbrink, Kleve Propst Alfred Manthey, Xanten Beisitzer: Elisabeth Haas (Familie Leisner) Dr. Georg Kaster (Rechtsfragen) Tim Kempen (Pressesprecher) Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. Heike Kraemer (Rechtsfragen) Gabriele Latzel (Veröffentlichungen und internationale Kontakte) Monika Peusen (Geschäftsstelle) Hans-Karl Seeger (Veröffentlichungen, Webseite und Archiv) Kontaktpersonen: Frankreich: Rimlinger, Aloyse und Jeannine, 8, rue Hohl, F - 57230 Schorbach Großbritannien: z. Z. nicht besetzt Niederlande: Brugmans, Louise, Malderburchtstraat 466, NL - 06535 NS Nijmegen Polen: Dr Puchalski, Grzegorz, ul. Bożego Ciała 10 PL 82-300 Elblag Spanien: Achermann, Paula, Plaza de Fuenterrabia 3, E - 15702 Santiago de Compostela
Erste Satzung von 1978 Diese Satzung trat mit der Genehmigung durch den Bischof von Münster in Kraft. Die Genehmigung erfolgte am 18. Oktober 1978. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kleve erfolgte am 25. April 1978 unter 6 VR 421. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Kleve erfolgte am 26. Oktober 1978.
Erweiterte Satzung vom 14. Oktober 1994 § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Internationaler Karl-Leisner-Kreis e.V. Kleve“. Sein Sitz ist Kleve, Bistum Münster. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Aufgaben Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Ziele. Er erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Der Verein ist selbständig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein stellt sich allerorts folgende Aufgaben: 1. Die Erhaltung des Andenkens an Karl Leisner, der nach fünfjähriger politischer Haft am 17. Dezember 1944 im KZ Dachau von dem französischen Bischof Gabriel Piguet von Clermont-Ferrand zum Priester der katholischen Kirche geweiht wurde und am 12. August 1945 an den Folgen der Gefangenschaft im Waldsanatorium Planegg bei München starb. 2. Die Errichtung und Pflege von Stätten der Erinnerung an diesen Zeugen christlichen Glaubens sowie Sammlung von Dokumenten seines Lebens. 3. Die Förderung der Völkerverständigung, des Friedens und der Europäischen Einigung im Geiste Karl Leisners. 4. Das Wecken internationalen Verständnisses und der Anerkennung für das Lebenswerk von Karl Leisner sowie die Förderung seiner Verehrung. Der Verein verfolgt seine Zwecke in christlichem Geist und weiß sich der europäischen Zusammenarbeit verpflichtet. § 3 Mitgliedschaft Der IKLK besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den korporativen Mitgliedern, dem Protektor, den geborenen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern, ungeachtet ihrer Nationalität. 1. Erwerb der Mitgliedschaft Es können aufgenommen werden: 1.1. Ordentliche Mitglieder, d.h. natürliche Einzelpersonen nach Vollendung des 16. Lebensjahres. 1.2. Korporative Mitglieder, d.h. juristische Personen wie z.B. Verbände, Institutionen u.a. Die ordentlichen und korporativen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. 2. Protektor, geborene Mitglieder und Ehrenmitglieder 2.1. Protektor des Vereins ist der jeweilige Bischof von Münster, dessen Aufsicht der Verein untersteht. 2.2. Geborene Präsidiumsmitglieder sind der jeweilige Propst von St. Viktor zu Xanten und von St. Mariä Himmelfahrt zu Kleve. 2.3 Ehrenmitglieder, d.h. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den IKLK erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 3. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. 4. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: 4.1. Tod, bzw. den Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes. 4.2. Austritt des Mitgliedes, der schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären ist. 4.3. Ausschluß eines Mitgliedes. Der Ausschluß ist durch Beschluß des Präsidiums auszusprechen, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt, seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Der Antrag auf Ausschluß kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlußfassung ist das betreffende Mitglied zu hören. Gegen den durch Einschreiben zuzustellenden schriftlich zu begründenden Beschluß ist schriftlich Einspruch innerhalb eines Monats an die Mitgliederversammlung zulässig. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. 5. Mitgliedsbeiträge 5.1 Die Jahresbeiträge werden durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung festgelegt. 5.2 Spenden von Förderern sind nach Maßgabe der Satzung zu verwenden. § 4 Aufbau und Organe Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. das Präsidium, 3. nationale Abteilungen. § 5 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben: 1.1. Wahl des Präsidiums. 1.2. Wahl der Kassenprüfer. 1.3. Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes des Präsidiums, des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin und der Kassenprüfer. 1.4. Entlastung des Präsidiums. 1.5. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vom Präsidium unterbreiteten Aufgaben. 1.6. Festsetzung des Jahresbeitrages und Genehmigung des Haushaltsplanes. 1.7. Beschlußfassung über den Einspruch gegen den Ausschluß. 1.8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. 2. Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung: 2.1. Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung muß jährlich durch das Präsidium unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich eingeladen werden. Diese Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig. 2.2. Das Präsidium kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist es verpflichtet, wenn 25 Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Tagesordnung einen schriftlichen Antrag stellen. Die Ladungsfrist kann sich hier auf eine Woche belaufen. 2.3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident / die Präsidentin, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident / die Vizepräsidentin, bzw. der Sekretär / die Sekretärin. 2.4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. 2.5. Alle Beschlüsse werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei einer Präsidiumswahl entscheidet bei Stimmengleichheit das Los, im übrigen der Präsident / die Präsidentin. 2.6. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. 2.7. Wahlen sind offen, solange nicht ausdrücklich geheime Abstimmung durch Stimmzettel beantragt wird. 2.8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten / von der Präsidentin und vom Sekretär / von der Sekretärin zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu machen ist. § 6 Das Präsidium 1. Das Präsidium im Sinne von § 26 BGB besteht aus: 1.1. dem Präsidenten / der Präsidentin, 1.2. dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, 1.3. dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin, 1.4. dem Sekretär / der Sekretärin, 1.5. den geborenen Mitgliedern. 2. Das erweiterte Präsidium besteht aus dem Präsidium, den nationalen Sprechern / Sprecherinnen und mindestens zwei Beisitzern, die vom Präsidium für die Dauer einer Wahlperiode ernannt werden, soweit sie nicht Sprecher der nationalen Abteilungen sind. Die einzelnen Beisitzer übernehmen je einen Aufgabenbereich wie z.B. Kontakte zur Presse und zu den Medien, Arbeit am Archiv, internationale Kontakte u.a. 3. Der Präsident / die Präsidentin, der Vizepräsident / die Vizepräsidentin, der Schatzmeister / die Schatzmeisterin und der Sekretär / die Sekretärin des Präsidiums werden für drei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. 4. Aufgaben des Präsidiums: Das Präsidium muß mindestens zweimal jährlich mit dem erweiterten Präsidium zusammentreten und die Mitglieder regelmäßig in überschaubaren Abständen über die wesentlichen Vorgänge unterrichten. Das erweiterte Präsidium berät das Präsidium. Das Präsidium ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder, wenn darunter der Präsident / die Präsidentin oder sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin ist. Alle Beschlüsse des Präsidiums werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters / der Sitzungsleiterin den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Präsidiums ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin und vom Sekretär / von der Sekretärin zu unterzeichnen ist. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Der Präsident / die Präsidentin, oder der Vizepräsident / die Vizepräsidentin, ist gemeinsam mit einem weiteren Präsidiumsmitglied befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. § 7 Nationale Abteilungen Die nationalen Abteilungen führen ein weithin eigenständiges Vereinsleben im Sinne der Ziele des IKLK. Sie wählen nationale Sprecher / Sprecherinnen, die als Beisitzer zum erweiterten Präsidium gehören und die Interessen ihrer jeweiligen Abteilungen auf den Mitgliederversammlungen vertreten. Die Rundbriefe des IKLK werden übernommen. § 8 Die Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluß einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Die Einladung muß mindestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zweidrittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen, die über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder entscheiden kann. Hierauf muß in der Einladung hingewiesen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Bischöflichen Stuhl in Münster, der es im Sinne des § 2, oder wenn das nicht möglich ist, für kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Diese Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. § 9 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch den Bischof von Münster in Kraft. Die Genehmigung erfolgte am 18. Oktober 1994. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kleve erfolgte am 15. Februar 1995 unter VR 0421. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Kleve erfolgte am 26. Oktober 1978 und wurde am 21. März 1994 neu bestätigt.
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