Internationaler Karl-Leisner-Kreis e.V. (IKLK)

 

6.11.1973       Gründung Freundeskreis Karl-Leisner.

3.10.1975       Gründung Internationaler Karl-Leisner-Kreis e.V. (IKLK)

Neben dem Ziel, Sorge zu tragen für die Erhal­tung des Anden­kens an Karl Leisner, be­müht er sich um Völker­verständigung. Er hat nationale Vertretungen in Frankreich, Groß­britannien, den Nieder­landen, Polen und Spanien. Durch die wech­selseitige korporative Mit­gliedschaft der Deut­schen St. Jakobus-Ge­sellschaft, der Archico­fradia Univer­sal del Apostol Sant­iago und des IKLK kann unter anderem der Gedanke von einem ver­einten Eu­ropa und einem neuen Zu­gang zum Evangelium vor allem bei jungen Men­schen, die zum Bei­spiel auf der Wall­fahrt nach Santiago de Compostela Völ­kerver­binden­des erleben, gefördert werden.

 

Geschäftsstelle des IKLK Kleve:

Wasserstraße 1, 47533 Kleve

Telefon (0 28 21) 9 25 95

Telefax (0 28 21) 98 03 31

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Bankkonten:

Konto-Nr.: 5028378, Sparkasse Kleve (BLZ 324 500 00)

IBAN: DE 63 32450000 0005028378, BIC: WELADED1KLE

Zustiftungen:

Konto-Nr.: 22 539 019, Pax-Bank Köln (BLZ 37060193)

IBAN: DE 39 3706 0193 0022 5390 19, BIC GENODED1PAX

 

Internetadressen:

www.Karl-Leisner.de

www.carl-leisner.fr

 

Präsidium seit dem 13. Dezember 2009

Protektor:                Bischof Dr. Felix Genn, Münster

Präsident:                 Pfarrer Benedikt Elshoff, Kalkar

Vizepräsidentin:       Monika Kaiser-Haas, Münster-Hiltrup

Schatzmeister:         Ferdinand Peusen, Kleve

Sekretär:                  Diakon Stephan Rintelen, Kleve

Geb. Mitglieder:        Propst Theodor Michelbrink, Kleve

                                Propst Alfred Manthey, Xanten

Beisitzer:

Elisabeth Haas (Familie Leisner)

Dr. Georg Kaster (Rechtsfragen)

Tim Kempen (Pressespre­cher)  Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Heike Kraemer (Rechtsfragen)

Ga­briele Latzel (Veröf­fent­lichungen und internationale Kontakte)

Monika Peusen (Geschäftsstelle)

Hans-Karl Seeger (Veröffentlichungen, Web­seite und Archiv)

Kontaktpersonen

Frankreich: Rimlinger, Aloyse und Jeannine, 8, rue Hohl, F - 57230 Schorbach

Großbritannien: z. Z. nicht besetzt

Niederlande: Brugmans, Louise, Malderburchtstraat 466, NL - 06535 NS Nijmegen

Polen: Dr Puchalski, Grzegorz, ul. Bożego Ciała 10 PL 82-300 Elblag

Spanien: Achermann, Paula, Plaza de Fuenterrabia 3, E - 15702 Santiago de Compostela

 

 

Erste Satzung von 1978

Diese Satzung trat mit der Genehmigung durch den Bischof von Münster in Kraft.

Die Genehmigung erfolgte am 18. Oktober 1978.

Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerich­tes Kleve erfolgte am 25. April 1978 unter 6 VR 421.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Fi­nanzamt Kleve erfolgte am 26. Oktober 1978.

 

Erweiterte Satzung vom 14. Oktober 1994

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Internationaler Karl-Leis­ner-Kreis e.V. Kleve“.

Sein Sitz ist Kleve, Bistum Münster.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Ziele. Er erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Der Verein ist selbständig. Mittel des Vereins dürfen nur für die sat­zungsgemä­ßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal­ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kör­perschaft fremd sind, oder durch unverhältnismä­ßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein stellt sich allerorts folgende Aufgaben:

1.       Die Erhaltung des Andenkens an Karl Leisner, der nach fünfjähriger politischer Haft am 17. De­zem­ber 1944 im KZ Dachau von dem französi­schen Bischof Gabriel Piguet von Clermont-Ferrand zum Priester der katholischen Kirche ge­weiht wurde und am 12. August 1945 an den Fol­gen der Ge­fangenschaft im Waldsanatorium Planegg bei München starb.

2.       Die Errichtung und Pflege von Stätten der Erin­nerung an diesen Zeugen christlichen Glaubens so­wie Sammlung von Dokumenten seines Le­bens.

3.       Die Förderung der Völkerverständigung, des Frie­dens und der Europäischen Einigung im Gei­ste Karl Leisners.

4.       Das Wecken internationalen Verständnisses und der Anerkennung für das Lebenswerk von Karl Leisner sowie die Förderung seiner Vereh­rung.

Der Verein verfolgt seine Zwecke in christlichem Geist und weiß sich der europäischen Zusammen­ar­beit ver­pflichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

Der IKLK besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den korporativen Mitgliedern, dem Protektor, den ge­borenen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern, unge­achtet ihrer Nationalität.

1.       Erwerb der Mitgliedschaft

Es können aufgenommen werden:

1.1.   Ordentliche Mitglieder, d.h. natürliche Einzel­personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

1.2.   Korporative Mitglieder, d.h. juristische Personen wie z.B. Verbände, Institutionen u.a.

Die ordentlichen und korporativen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederver­samm­lung festgesetzt wird. Die Mitgliedschaft wird durch schrift­liche Beitrittserklärung erworben.

2.       Protektor, geborene Mitglieder und Ehrenmit­glieder

2.1.   Protektor des Vereins ist der jeweilige Bischof von Münster, dessen Aufsicht der Verein unter­steht.

2.2.   Geborene Präsidiumsmitglieder sind der jewei­lige Propst von St. Viktor zu Xanten und von St. Ma­riä Himmelfahrt zu Kleve.

2.3    Ehrenmitglieder, d.h. Personen, die sich im be­sonderen Maße Verdienste für den IKLK erwor­ben haben, können durch Beschluß der Mitglie­derversammlung auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3.       Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

4.       Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

4.1.   Tod, bzw. den Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes.

4.2.   Austritt des Mitgliedes, der schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären ist.

4.3.   Ausschluß eines Mitgliedes. Der Ausschluß ist durch Beschluß des Präsidiums auszusprechen, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schä­digt, seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Auf­forderung nicht nachkommt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Der Antrag auf Aus­schluß kann durch jedes Mitglied gestellt wer­den. Vor der Beschlußfassung ist das betreffende Mit­glied zu hören. Gegen den durch Einschrei­ben zu­zustellenden schriftlich zu begründenden Be­schluß ist schriftlich Einspruch innerhalb ei­nes Monats an die Mitgliederversammlung zu­läs­sig. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle An­sprüche aus der Mitgliedschaft.

5.       Mitgliedsbeiträge

5.1    Die Jahresbeiträge werden durch Mehrheitsbe­schluß der Mitgliederversammlung festgelegt.

5.2    Spenden von Förderern sind nach Maßgabe der Satzung zu verwenden.

§ 4 Aufbau und Organe

Organe des Vereins sind:

1.       die Mitgliederversammlung,

2.       das Präsidium,

3.       nationale Abteilungen.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:

1.1.   Wahl des Präsidiums.

1.2.   Wahl der Kassenprüfer.

1.3.   Entgegennahme des Jahres- und Rechenschafts­berichtes des Präsidiums, des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin und der Kassenprüfer.

1.4.   Entlastung des Präsidiums.

1.5.   Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vom Präsidium unterbreiteten Auf­gaben.

1.6.   Festsetzung des Jahresbeitrages und Genehmi­gung des Haushaltsplanes.

1.7.   Beschlußfassung über den Einspruch gegen den Ausschluß.

1.8.   Beschlußfassung über die Auflösung des Ver­eins.

2.       Einberufung und Durchführung der Mitglieder­versammlung:

2.1.   Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung muß jährlich durch das Präsidium unter Be­kannt­gabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich ein­gela­den werden. Diese Mitgliederversamm­lung ist immer beschlußfähig.

2.2.   Das Präsidium kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist es verpflichtet, wenn 25 Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Tagesordnung einen schrift­lichen Antrag stellen. Die Ladungsfrist kann sich hier auf eine Woche belaufen.

2.3.   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident / die Präsidentin, bei seiner Ver­hin­derung der Vizepräsident / die Vizepräsiden­tin, bzw. der Sekretär / die Sekretärin.

2.4.   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.

2.5.   Alle Beschlüsse werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehr­heit gefaßt. Bei einer Präsidiumswahl entscheidet bei Stimmengleichheit das Los, im übrigen der Präsi­dent / die Präsidentin.

2.6.   Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder er­for­der­lich.

2.7.   Wahlen sind offen, solange nicht ausdrücklich geheime Abstimmung durch Stimmzettel bean­tragt wird.

2.8.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Prä­sidenten / von der Präsidentin und vom Se­kretär / von der Sekretärin zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu ma­chen ist.

§ 6 Das Präsidium

1.       Das Präsidium im Sinne von § 26  BGB besteht aus:

1.1.   dem Präsidenten / der Präsidentin,

1.2.   dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin,

1.3.   dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin,

1.4.   dem Sekretär / der Sekretärin,

1.5.   den geborenen Mitgliedern.

2.       Das erweiterte Präsidium besteht aus dem Präsi­dium, den nationalen Sprechern / Sprecherinnen und mindestens zwei Beisitzern, die vom Präsi­dium für die Dauer einer Wahlperiode ernannt werden, soweit sie nicht Sprecher der nationalen Abteilungen sind. Die einzelnen Beisitzer über­nehmen je einen Aufgabenbereich wie z.B. Kon­takte zur Presse und zu den Medien, Arbeit am Archiv, interna­tionale Kontakte u.a.

3.       Der Präsident / die Präsidentin, der Vizepräsi­dent / die Vizepräsidentin, der Schatzmeister / die Schatzmeisterin und der Sekretär / die Sekre­tärin des Präsidiums werden für drei Jahre von der Mit­gliederversammlung mit einfacher Mehr­heit ge­wählt.

4.       Aufgaben des Präsidiums:

Das Präsidium muß mindestens zweimal jährlich mit dem erweiterten Präsidium zusammentreten und die Mitglieder regelmäßig in überschauba­ren Abständen über die wesentlichen Vorgänge unter­richten. Das erweiterte Präsidium berät das Präsi­dium.

Das Präsidium ist beschlußfähig bei Anwesen­heit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder, wenn darunter der Präsident / die Präsidentin oder sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin ist.

Alle Beschlüsse des Präsidiums werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters / der Sit­zungsleiterin den Ausschlag.

Über die Beschlüsse des Präsidiums ist eine Nie­derschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin und vom Sekretär / von der Sekretärin zu unterzeichnen ist.

Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Ver­einsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Ent­stehende Aufwendungen werden erstattet.

Der Präsident / die Präsidentin, oder der Vize­präsident / die Vizepräsidentin, ist gemeinsam mit einem weiteren Präsidiumsmitglied befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu ver­tre­ten.

§ 7 Nationale Abteilungen

Die nationalen Abteilungen führen ein weithin eigen­ständiges Vereinsleben im Sinne der Ziele des IKLK. Sie wählen nationale Sprecher / Sprecherinnen, die als Beisitzer zum erweiterten Präsidium gehören und die Interessen ihrer jeweiligen Abteilungen auf den Mit­gliederversammlungen vertreten. Die Rundbriefe des IKLK werden übernommen.

§ 8 Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Be­schluß einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mit­gliederver­sammlung. Die Einladung muß mindestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich er­folgen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zweidrittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von vier Wo­chen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen, die über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit­glieder entscheiden kann. Hierauf muß in der Einladung hingewiesen werden.

Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereins­vermögen an den Bischöflichen Stuhl in Mün­ster, der es im Sinne des § 2, oder wenn das nicht möglich ist, für kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Diese Mit­glieder­versammlung ernennt zur Abwicklung der Ge­schäfte zwei Liquidatoren.

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch den Bischof von Münster in Kraft.

Die Genehmigung erfolgte am 18. Oktober 1994.

Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerich­tes Kleve erfolgte am 15. Februar 1995 unter VR 0421.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Fi­nanzamt Kleve erfolgte am 26. Oktober 1978 und wurde am 21. März 1994 neu bestätigt.