Abitur zur Zeit Karl Leisners und heute

Als Karl Leisner am 22. März 1934 am Gymnasium in Kleve sein Abitur machte, herrschten noch andere Verhältnisse als heute. Unter der Überschrift „Im Strom der Lemminge – Rheinland-Pfalz hat sich auf den Weg zum Abitur für alle gemacht und gibt inzwischen die Themen für das Abitur lange vorher bekannt. Die Hochschulreife gerät so zu einer Farce“, berichtete Walter Oldenbürger in der F.A.Z. vom 9. März 2017 über die heutige Situation der Schüler und deren Abitur. Er schildert zunächst ein Vorkommnis, das inzwischen kein Witz mehr ist:
Im März 2015 erkundigte sich ein angehender Abiturient aus Nordrhein-Westfalen beim Schulministerium, ob er auf Grund der „Informationsfreiheit“ die Abiturthemen bereits vor dem Tag der Klausur bekommen könne. Damals ein Witz, der allgemeine Heiterkeit hervorrief. Anhand zahlreicher Beispiele zeigt Walter Oldenbürger auf, was seines Erachtens alles falsch läuft, warnt vor dem „Abitur für alle“ und beklagt die immense Zahl von Studienabbrechern und psychisch erkrankten Studierenden sowie die Tatsache, daß sich die „Inflation der,Spitzenzensuren’“ an der Universität „ruinös“ fortsetzt, wodurch die tatsächlich Begabten in ihren Möglichkeiten einschränkt werden und „leistungsorientierte Professoren“ als „lästige Störenfriede“ gelten.

Siehe Link zum Bericht vom 14. März 2017 auf der Homepage von Schulforum-Berlin.

Karl Leisner gehörte zu den besten Schülern seiner Abiturklasse, dennoch konnte er mit seinem Abiturzeugnis noch nicht sofort studieren; denn in der NS-Zeit war es üblich, Abiturienten noch „zappeln“ zu lassen, bevor sie die zum Studium an der Universität notwendige Bescheinigung der Hochschulreife bekamen. Der Bischof von Münster, Clemens August Graf von Galen, erlangte für die angehenden Theologiestudenten eine Ausnahme bezüglich der Zulassung. Somit konnte Karl Leisner im Mai 1934 sein Studium beginnen.

Willi Astrath:
1934 wurde nämlich nur einem Teil derer, die das Abitur bestanden hat­ten, gleichzei­tig auch die Hochschulreife zuerkannt; diese Erteilung aber war in den mei­sten Fäl­len abhängig von der politischen Einstellung, nicht von den Leistun­gen; also er­hielten sie viele Aspiranten des geist­li­chen Standes nicht. Nach langen Verhand­lungen gelang es Bischof Clemens August, für Theologen eine Sonderregelung zu erzielen. Die zuständigen Schulen konn­ten den Abiturienten bescheinigen, daß sie für das Studium der Theologie geeignet wa­ren. Mit dieser Bescheinigung konnten sie sich in der Katholisch-theologischen Fakultät immatrikulie­ren lassen, aber nicht in einer an­deren.[1]
[1] Astrath, Wilhelm: Die Geschichte des Collegium Borromaeum von seiner Gründung 1854 bis zum Wieder­aufbau nach dem 2. Weltkrieg. In: 100 Jahre Bischöfliches Collegium Borromaeum zu Münster 1854–1954, Münster 1954: 39–106, hier 87f.

Rolf Eilers:
Das Gesetz „gegen die Überfüllung der deutschen Schulen und Hoch­schu­len [vom 25. April 1933]“, das erstmals auf den Abiturjahrgang 1934 angewandt wurde, war ein Druckmittel für die Oberstufenschüler zum Eintritt in die HJ. Damit war der Versuch gegeben, Mitglieder katholi­scher Jugendorgani­sationen vom Stu­dium auszuschließen, es sei denn, sie studierten Theo­logie.[1]
[1] Eilers, Rolf: Die nationalsozialistische Schulpolitik, Opladen 1963: 181

Aus der Zeitung Junge Front:
15.000 Abiturienten dürfen studieren

Amtlich wird mitgeteilt: Der Reichsminister des Innern [Wilhelm Frick] hat die Zahl der Abiturienten, denen im Jahre 1934 die Hochschulreife zu­erkannt wird, auf 15.000 begrenzt. Die Hochschulreife soll nur denjeni­gen Abiturien­ten zu­gespro­chen werden, die geeignet erscheinen, den besonde­ren durch die Hochschule gestellten Anforderungen nach ihrer geistigen und kör­perli­chen Reife, nach ihrem Charakterwert und ihrer nationalen Zuver­lässig­keit zu genügen.
Die Richtzahl von 15.000 verteilt sich auf die einzelnen Länder wie folgt: Preußen 8.984, Bayern 1.670, Sachsen 1.339, Württemberg 611, Baden 574, Thü­ringen 390, Hessen 340, Hamburg 398, Mecklenburg 172, Olden­­­burg 122, Braunschweig 122, Anhalt 87, Bremen 105, Lippe 40, Lü­beck 34, Schaumburg-Lippe 12. – Die Zahl der Abiturientinnen, de­nen die Hochschulreife zuerkannt wird, ist nicht besonders bestimmt wor­den; je­doch darf der Anteil der Abiturientinnen an der Gesamtzahl der Hoch­schulberechtigten in keinem Land 10 v. H. der zugewiesenen Zahl über­schrei­ten.
Die Zuerkennung oder Versagung der Hochschulreife darf nicht auf dem Reife­zeugnis vermerkt werden. Über die Zuerkennung der Hoch­schulreife ist neben dem Reifezeugnis eine besondere Be­scheinigung zu erteilen. Der Abiturient darf bei der Bewerbung um einen prak­tischen Be­ruf von dieser Bescheinigung keinen Gebrauch machen; die anstel­lende Stelle darf die Vorlage der Be­scheinigung nicht verlangen.
Die Begrenzung der Zahl der hoch­schulreifen Abiturienten wird von nach­haltigen und wirksamen Bemühungen begleitet sein, die Abiturien­ten ohne Hochschulreife praktischen Berufen zu­zuführen.
An alle Kreise der Wirtschaft und die Personalstellen der Behörden er­geht der Ruf, durch Bereitstellung von Lehr- ­und Ausbildungsstellen daran mitzu­wirken, daß die im Frühjahr aus den höheren Schulen zur Entlassung kom­menden wertvollen jungen Menschen zweckmäßig in das Wirt­schafts­leben eingegliedert werden können.
Es wird erwartet, daß auch ein Teil der Berechtigten von der Studien­mög­lichkeit keinen Gebrauch macht und daß ferner die Hochschulen stär­ker als bisher an der Ausleseaufgabe mitwir­ken. Diejenigen Abitu­rienten, denen die Hochschulreife versagt wird, sollen damit keineswegs als all­ge­mein min­derbefähigt gekennzeichnet sein; sie sind nur durch ihre An­lage auf Berufe verwiesen, für die es des theoretischen Studien­ganges durch die Hochschule nicht bedarf. Daraus ergibt sich, daß es nicht an­gängig ist, bei der Zuerkennung eine bereits bestehende Berufs-absicht zugrunde zu legen; ferner erg­ibt sich daraus, daß die Zulassung kein mühe­loser Vorzug ist, sondern, daß ein hohes Maß von Eigenver­antwortung von dem Hoch­schulberechtigten erwartet und gefordert wird.
In den folgenden Jahren wird eine von Jahr zu Jahr fallweise festzu­set­zende weitere Senkung der Richt­zahl eintreten.
Im übrigen ist vorgesehen, durch neue Auslesebestimmungen die Zahl der Besucher der höheren Schulen, vor allem der Oberstufe, künftig so zu senken, daß ein Eingriff bei den Abiturien­ten bzw. beim Übertritt in die Hochschule nicht mehr erforderlich ist.
Gleichzeitig wurde ein Organisationsplan der Reichsanstalt für Ar­beits­vermittlung veröffentlicht, der geeignete Maßnahmen zur Unterbrin­gung von Abiturienten und Abiturientinnen in praktische Berufe vor­sieht. Man ist dabei von dem Gedanken ausgegangen, daß diese Unter­brin­gung nicht dem Zufall und auch nicht ungeeigneten Hilfsmaßnah­men überlas­sen werden könne. Die Organisation müsse plan­voll durch­geführt wer­den.[1]
[1] Junge Front 1934 – Nr. 1 vom 7.1.1934: 6

Im Tagebuch von Antonius Wissing befinden sich folgende lose eingelegte Zeitungsaus­schnitte:

Für 10734 Hochschulreife
Erlaß des preußischen Kultusministers [Bernhard Rust]

dnb Berlin, 7. Februar [1934].
Der Preußische Kultusminister Rust hat jetzt in Durchführung des Geset­zes ge­gen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen und des Er­las­ses des Reichsinnenministers [Wilhelm Frick] für das Land Preußen die Zahl der Abiturien­ten und Abiturientinnen, denen im Jahre 1934 die Hochschulreife zuer­kannt wer­den darf, auf 10.734 festgesetzt (darunter 1.048 Abiturientin­nen) und die Rege­lung der Zuerkennung der Hoch­schul­reife getroffen.
Nach diesem Erlaß erfolgt die Ausstellung der Hochschulreifezeug­nisse im Rahmen der den einzelnen Provinzen zugewiesenen Zahlen durch den Oberpräsidenten.[1] Nur auf Antrag des Abiturienten hin wird das Hoch­schul­reifezeugnis erteilt. Der Antrag ist mit der Einwilligungs­erklä­rung des Er­ziehungsberechtigten und mit Angabe des erwählten Studi­ums dem Leiter derjenigen Schule einzureichen, an der die Reife­prüfung ab­gelegt werden soll. Die Anträge werden von den Anstaltslei­tern im An­schluß an die be­standene Reifeprüfung an den Oberpräsiden­ten weiter­ge­reicht, jedoch hat der Anstaltsleiter unter eigener Verant­wortung in je­dem Falle zur Frage der besonderen Hochschulreife aus­führlich gutacht­lich Stellung zu nehmen.
Der Oberpräsident wird von den Anträgen dem zuständigen Gauleiter der NSDAP Kenntnis geben mit der Bitte, etwaige Bedenken gegen die politi­sche Zuverlässigkeit des Antragstellers mitzuteilen.
Den Oberpräsidenten liegt die Sorge ob, öffentliche und private hö­here Lehranstalten angemessen zu berücksichtigen. Eine schematische Unter­verteilung auf die einzelnen Lehranstalten ist nicht zulässig. Der Oberprä­si­dent wird vielmehr den besonderen Verhältnissen der einzel­nen Schulen Rechnung zu tragen haben und deren Leistungsfähigkeit bei der Vertei­lung berücksichtigen müssen. Die Zubilligung der Hochschul­reife an Herbst­­abi­turienten und Nichtschüler, die während des Jahres 1934 die Reifeprüfung bestehen, wird dabei ebenfalls nicht außer acht zu lassen sein. Der Erlaß ermächtigt die Oberpräsidenten, das Zeugnis der Hoch­schulreife erst dann zu erteilen, wenn sich ergibt, daß die volle Zahl der zugebilligten Hoch­schulreifezeugnisse voraussichtlich nicht in An­spruch genommen werden wird.
[1] Für Karl Leisner war der Oberpräsident der Rhein­­provinz in Koblenz, Hermann Freiherr von Lüninck, zuständig.

Die Meldepflicht der Direktoren und die Zuerkennung der Hochschul­reife
dnb Berlin, 22. März [1934]

Nach der Verfügung des Reichsinnenministeriums und der Reichsleitung des Deutschen Arbeitsdienstes sind die Direktoren aller deutschen Schu­len verpflichtet, bis zum 20. März 1934 die Namen und Anschriften sämt­licher Abiturienten an den für den Schulort zuständigen Arbeitsgau, bzw. bei den Abiturientinnen an die zuständige Landesstelle zu melden. Da bisher nicht alle Direktoren ihrer Meldepflicht bis zum festgesetzten Ter­min, am 20. März 1934, nachgekommen sind, fordert die Deutsche Stu­dentenschaft die Direktoren, die die Meldung noch nicht vorgenom­men haben, auf, die Namen und Anschriften der Abiturienten dem zu­ständigen Arbeitsgau, die der Abiturientinnen der zuständigen Landes­stelle bis spä­testens zum 26. März 1934 zu übersenden.
Alle Abiturienten und Abiturientinnen werden darauf hingewiesen, daß sie bei der Meldung zum Diensthalbjahr eine amtliche Mitteilung über die Zuerkennung der Hochschulreife vorweisen müssen. Alle Abi­turienten und Abiturientinnen, die die Hochschulreife erhalten und zu studieren be­absichtigen, und damit zur Ableistung des Diensthalbjahres im Sommer 1934 verpflichtet sind, müssen deshalb diese schriftliche amtliche Mittei­lung selbst anfordern, wenn ihnen die Hochschulreife bisher nur mündlich zuerkannt worden ist.

Theologie und Hochschulreife
Ein Schreiben des Reichsministers [Wilhelm Frick] – Voraussetzungen zur Zulassung
München, 12. April [1934]

In einem Schreiben des Reichsministers an die Unter­richtsverwaltung der Länder heißt es, daß das württembergische Kultus­ministerium, der evan­gelisch-lutherische Landes[kirchen]rat und der Vor­sitzende der katholi­schen Bi­schofskonferenz [Adolf Kardinal Bertram] überein­stimmend dar­gelegt haben, daß die Kirchen ih­ren Bedarf an Theologiestu­denten aus der Zahl der hochschulreifen Abi­tu­rienten zu decken nicht in der Lage seien. Wenn auch die Zahl der für hochschulreif erklärten Abitu­rienten nicht so hoch bemessen werden kann, daß die Kir­chen mit dieser Zahl ihren Nach­wuchsbedarf decken kön­nen, so müsse doch andererseits den Kir­chen ermöglicht werden, die nö­tige Zahl von Theologen ins Stu­dium zu brin­gen. In dem Schreiben wird darauf auf­merksam gemacht, daß die Kir­chen wohl bemüht sein müßten, ihren Nachwuchsbedarf in erster Linie aus den hochschul­reifen Abitu­rienten zu erlangen. Soweit ihnen dies nicht mög­lich ist, dürfen die Kir­chen die am Nachwuchsbedarf fehlende Zahl aus den nichtberechtig­ten Abiturienten unter folgenden Vorausset­zungen er­gän­zen:

  1. Kirchen stellen bezirksweise (nach Landeskirchen, Provinzen oder Diözesen) ihren Nachwuchsbedarf zahlenmäßig fest.
  2. Die Kirchen decken diesen Bedarf in erster Linie aus den Meldungen der hochschulreifen Abiturienten.
  3. Nichtberechtigte Abiturienten dürfen nur innerhalb der Bedarfszahl (zu 1) unter Abrechnung der zugelassenen hochschulreifen Abiturienten (zu 2) ins Studium der Theologie eintreten.
  4. Die nichtberechtigten Abiturienten haben (durch Vermittlung der Reli­gi­onslehrer) eine Bescheinigung des Leiters der Schule, an der sie die Rei­feprüfung abgelegt haben, beizubringen, wonach aus der Versagung der allgemeinen Hochschulreife keine schweren Bedenken gegen das Stu­dium der Theologie herzuleiten sind.
  5. Die gemäß Ziffer 4 beurteilten und von den Kirchenbehörden in die Bedarfszahl aufgenommenen Abiturienten sind zur Einschreibung in die theologischen Fakultäten (nicht in andere Fakultäten) bzw. zur Auf­nahme in die den theologischen Fakultäten entsprechenden Anstalten als vollbe­rechtigte Studenten zugelassen. Ob sie zur Tätigkeit als Religi­onslehrer im staatlichen Amte und zur akademischen Prüfung zugelassen sein wer­den, bleibt späterer grundsätzlicher Entscheidung vorbehalten. Der Zu­gang zu anderen Studienbahnen ist ihnen verschlossen.

In einem weiteren Artikel ohne Datumsangabe heißt es:
Beschränkung des Hochschulstudiums – eine Notmaßnahme
Kein Rückgang der Anforderung an die Reifeprüfung
Der Erlaß des preußischen Kultusministers [Bernhard Rust] zur Aus­füh­rung der Reichs­vorschriften über die Beschränkung des Hochschul­zugan­ges, der jetzt im Wortlaut bekannt wird, enthält über die Ver­fahrens­be­stimmungen hinaus noch beachtenswerte Ausführungen des preußischen Kultusministers über den Charakter dieser Maßnahme und die Anforde­rungen, die an die Abitu­rienten künftig zu stellen sind. Der Minister weist, wie das VDZ-Büro [? Verband Deutscher Zeitschriften­verleger] meldet, darauf hin, daß die geistige Befähigung allein für die Zuer­ken­nung der Hochschulreife nicht ausschlaggebend sein dürfe, wenn auch selbstver­ständlich in dieser Beziehung hohe Anforderungen zu stellen seien. Be­sonderes Augenmerk sei bei der Auswahl vielmehr auf der cha­rakterli­chen Eignung, Lauterkeit der Gesinnung, Festigkeit des Willens, Kame­radschaftlichkeit, unbedingter nationaler Zuver­lässig­keit und Hinga­befä­higkeit im Sinne der nationalsozialistischen Staatsauffas­sung zuzu­wen­den. Nicht minder verdiene die körperliche Tüchtigkeit, wie der Be­sitz des Reichssportabzeichens, sowie die Bewährung im Volks­sport und in den nationalen Verbänden volle Berücksichtigung.
Der von der Reichsregierung angeordnete Eingriff in die Zulassung zum Hochschulstudium stelle lediglich eine Notmaßnahme dar, die sich hof­fentlich in nicht allzu ferner Zeit erübrigen werde, wenn der Zudrang zum Hochschulstudium in ein angemessenes Verhältnis zu dem Bedarf der akademischen Berufe getreten sei. Ein Herabsinken der Anforderun­gen für das erfolgreiche Bestehen der Reifeprüfung dürfe daher keines­falls geduldet werden.

Vermutlich wurde den Abiturienten die Hochschulreife zu unterschiedlichen Zeiten zugesprochen.

Tagebucheinträge und Dokumente zu Karl Leisners Abitur und zur Erlangung der Hochschulreife:

Siehe Aktuelles vom 22. März 2014 „Karl Leisners Abitur vor 80 Jahren“
und
Aktuelles vom 4. Juli 2013 „Hochschulreife für Karl Leisner“.