- Codex Iuris Canonici, Pii X Pontificis Maximi iussu digestus Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, praefatione Emi Petri Card. Gasparr[i] et indice analytico-alphabetico auctus
Typis Polyglottis Vaticanis MCMLVI
- Codex des kanonischen Rechtes, auf Veranlassung von Papst Pius X. ordnungsgemäß ausgeführt und auf Geheiß von Papst Benedikt XV. veröffentlicht, mit einem Vorwort Seiner Eminenz Pietro Kardinal Gasparri und erweitert durch ein analytisch-alphabetisches Verzeichnis
Typis Polyglottis Vaticanis 1917
- Codex Iuris Canonici – auctoritate Joannis Pauli PP. II promulgatus
- Codex des kanonischen Rechtes, auf Veranlassung von Johannes Paul II. PP, ordnungsgemäß ausgeführt
Kevelaer: Butzon & Bercker 1983
Vor 100 Jahren bekam die römisch-katholische Kirche zum ersten Mal einen Kodex für das Kirchenrecht, ein Buch, das alle Regeln vereinte. Am 25. Januar 1983 löste ein neuer Kodex den Vorgänger von 1917 ab.
Radioakademie vom 30. Mai 2017 zum Thema „Vor 100 Jahren bekam die Kirche zum ersten Mal einen Kodex für das Kirchenrecht: Ein Buch, das alle Regeln vereinte.“ Eine Sendereihe von Pater Bernd Hagenkord SJ.
Link zur Sendung Zeitzeichen im WDR5 vom 27. Mai 2017: „27.05.1917 – Codex Iuris Canonici wird verkündet“
In der Lebens-Chronik zu Karl Leisner[1] gibt es einige Fußnoten mit Belegen aus dem CIC 1917.
[1] Karl Leisner – Tagebücher und Briefe – Eine Lebens-Chronik, 5 Bände, Herausgegeben von Hans-Karl Seeger und Gabriele Latzel im Auftrag des Internationalen Karl-Leisner-Kreises (IKLK) unter besonderer Mitarbeit von Christa Bockholt, Hans Harro Bühler und Hermann Gebert, Kevelaer 2014
Gerleve, Montag, 7. September 1931
4. Vortrag:
Laienapostolat.
Moralische Verpflichtung – Pius XI. – Biblische Beispiele:
Versammlung des Petrus [vgl. Apg 2,1ff]! Paulus bei Lydia (Purpurhändlerin) [vgl. Apg 16,14f]. In Joppe: Tabitha [vgl. Apg 9,36 ff]. – Stark – (Caritativ war sie tätig).
Wie das eine Glied den andern, so auch als Glieder Christi den andern Gliedern [vgl. 1 Kor 12,12–31a]. (Taufe.) König in sich selbst, gegen die niederen Triebe. (Kommunion). – Gegen Schundliteratur usw.,[…], – gegen Leichenverbrennung[1].
[1] Die Leichenverbrennung steht nicht im Gegensatz zum Glauben an die Auferstehung, läßt sich aber so deuten. Die ablehnende Haltung fand im Kirchenrecht (CIC) seinen Niederschlag, s. c. 1203, c. 1240 § 1n. Erst seit 1963 ist das Verbrennen für Katholiken gestattet.
Münster, Montag, 9. Mai 1938, Dies II. novenae in hon. Sae [honorem Sanctae] Familiae [2. Tag der Novene zu Ehren der Heiligen Familie]
Es ist zum Zerbrechen. Die Kräfte sind unbändig in mir. Es fehlt das Maß und die Bescheidenheit. Ordo, Ordo! [Ordnung, Ordnung!] – Die kleinen Dinge immer wieder gerne üben und tun. Schlicht und treu in den kleinen Dingen des Tages, dann meisterst du auch die großen Aufgaben des Lebens. – Das Priesterideal steckt so tief in mir. Alle Kräfte müssen in seinen Bann geordnet werden. Es verlangt viel. Vor allem Maß und Beherrschung, Freiheit von Überheblichkeit und daraus sich ergebender falscher Sinnlichkeit. – Als der Regens [Arnold Francken] heute morgen vom „Beichtteufel“ erzählte, wurde es mir doch ein wenig bange. Und doch glaube ich, könnte ich brutal gerecht mit solchen armen Kreaturen verfahren.[1]
[1] Damals waren die Beichtväter eher Richter, die fragten und zurechtwiesen, anstatt barmherzig zu sein.
CIC 1983:
Can 978 § 1: Der Priester soll beim Beichthören dessen eingedenk sein, daß er in gleicher Weise die Stelle eines Richters wie die eines Arztes einnimmt und von Gott zugleich zum Diener der göttlichen Gerechtigkeit wie auch Barmherzigkeit bestellt ist, der der Ehre Gottes und dem Heil der Seelen dient (CIC 1983: 439).
Münster, Mittwoch, 1. März 1939
1. [Vortrag] Das Gebet. Sein Geist und Sinn. – Das Pflichtgebet [des Breviers]. ( Offb 8,3–6). Heilige Beicht![1] – Dicker Schlußstrich unter alle Halbheit und Komplexe! Mit Mut und Freude und Demut und Vertrauen auf die Kraft von oben: „Einen fröhlichen Geber hat Gott lieb!“ [2 Kor 9,7]
[1] Die damalige Vorschrift lautete „einmal in der Woche“.
Codex Iuris Canonici:
Ad poenitentiae sacramentum semel saltem in hebdomada accedant – Zum Sakrament der Buße sollen sie wenigstens einmal in der Woche gehen (CIC 1917 Can 595, § 1,3, s. Jone, Heribert: Katholische Moraltheologie. Unter besonderer Berücksichtigung des Codex Iuris Canonici sowie des deutschen, österreichischen und schweizerischen Rechtes, Paderborn 91937: 410 I.)
Da P. Otto Pies SJ im KZ Dachau Anfang 1945 wegen des Flecktyphus keinen Zugang zu Karl Leisner im Revier hatte, ließ dieser ihm durch einen Boten folgenden Brief nach Block 26 überbringen. Karl Leisner gab die Hoffnung nicht auf, als Seelsorger wirken zu können und erbat Literatur, um sich auf Beichttätigkeit und Trauungen vorzubereiten.
Mittwoch, 3. Januar 1945
Mein lieber Otto!
[…]
Könntest Du mir etwas kz. [kurz] schreiben „De Confessione“ [Die Beichte] et [und] „De iure matrimonii“ [Das Eherecht]. (Evtl. den kleinen Jone[1] und CIC besorgen mit kleinen schriftlichen Hinweisen!).
[1] Die Bemerkung den kleinen Jone bezieht sich auf die Größe des Buches: 16,5 × 11 × 2 cm.
Planegg, Dienstag, 24. Juli 1945
Schwester Orlanda Graml:
KL [Karl Leisner] hoffte wohl, sein Gesundheitszustand werde sich dank der guten Pflege so weit bessern, daß er die hl. Messe feiern könnte. Immer wieder hat er diesen Wunsch zum Ausdruck gebracht. Leider aber verschlechterte sich sein Zustand immer mehr.[1]
[1] Seligsprechungsprozeß: 1279
P. Otto Pies SJ:
Der Hochwürdigste Herr Kardinal [Michael von Faulhaber] in München hatte erfahren, daß Karl im Krankenhaus eine so große Sehnsucht nach dem heiligen Meßopfer fühlte. Da die schwere Krankheit keine Hoffnung aufkommen ließ, daß der Kranke wieder einmal selbst das heilige Meßopfer darbringen könne, war der Herr Kardinal gern bereit, ihm einen großen Trost zu bereiten. Er gestattete verständnisvoll, daß für Karl das heilige Opfer in der Krankenstube, oder so, daß Karl von der Krankenstube aus beiwohnen konnte, dargebracht werden dürfe. Die Nachricht von dieser Erlaubnis machte den Schwerkranken sehr glücklich und dankbar. Er selbst wünschte sich die heilige Messe am Apostelfest, dem 25. Juli 1945, dem Namenstag des beim Luftangriff verstorbenen Heimatpfarrers Jakob Küppers.[1]
[1] Pies, Otto: Stephanus heute. Karl Leisner. Priester und Opfer, Kevelaer: Butzon & Bercker 1950: 197 – 7. Auflage 2008 kommentiert von Hans-Karl Seeger
Heute ist es kaum noch vorstellbar, welche Besonderheit es war, die Eucharistie außerhalb eines Kirchenraumes feiern zu dürfen. Bis zur Liturgiereform galten folgende Vorschriften:
CIC/1917, c. 822 §1: Ordentliche Stätte der Meßfeier ist ein konsekrierter Altar in einer Kirche.
- 823 §3: Als außerordentliche Stätte der Zelebration gilt überall eine ehrbare und geziemende Stätte für die Inhaber des Privilegs eines Tragaltars, zum Beispiel Kardinäle und Bischöfe.
- 822 §2: Anderen Priestern kann dieses Privileg vom Heiligen Stuhl auf persönliche Empfehlung des Bischofs verliehen werden, wenn dringende Gründe wie zum Beispiel Ferienlager mit Jugendlichen oder Krankheit vorliegen.
Am 25. Juli wurde der Altar auf dem Gang vor dem Zimmer 76 aufgebaut und das Bett im Zimmer so gestellt, daß Karl Leisner alles verfolgen konnte.